ART OF SYSTEMS behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
Ist der Käufer Verbraucher, so behält sich ART OF SYSTEMS das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der jeweils bestellten Waren vor.
Veranlasst ein Unternehmer die Be- oder Verarbeitung der von ART OF SYSTEMS gelieferten und noch in deren Eigentum stehender Waren, erfolgt dieses im Auftrag von ART OF SYSTEMS, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für ART OF SYSTEMS erwachsen können.
Bei Einbau in fremde Waren durch den Unternehmer wird ART OF SYSTEMS Miteigentümerin an den neu entstehenden Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch sie gelieferten Waren zu den mit verwendeten fremden Waren. Wird die von ART OF SYSTEMS gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Unternehmer schon jetzt seine Eigentums bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für ART OF SYSTEMS.
Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Unternehmer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an ART OF SYSTEMS ab. ART OF SYSTEMS ermächtigt den Unternehmer widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Unternehmer auf das Eigentum von ART OF SYSTEMS hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Unternehmer hat Zugriffe Dritter abzuwehren.
Bei Zahlungsverzug, insbesondere nach Nichteinlösung eines Schecks ist ART OF SYSTEMS berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legimitieren haben, an sich zu nehmen.
Die Kosten des Abtransportes trägt der Unternehmer in voller Höhe. Der Unternehmer verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung von ART OF SYSTEMS die erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an ART OF SYSTEMS zurückzusenden. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch ART OF SYSTEMS liegt soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet kein Rücktritt vom Vertrag. Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 25 %, so wird ART OF SYSTEMS auf Verlangen des Unternehmers insoweit Sicherheit freigeben.
Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass die einbehaltenen Sicherheiten 25 % übersteigen.
Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d. h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden. Vom Käufer entsiegelte Software ist von der Rückgabe ausgeschlossen!
Für Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluß haftet ART OF SYSTEMS nur, wenn ihr bzw. ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Dies gilt nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. In diesem Fall haftet ART OF SYSTEMS auch für fahrlässiges Verhalten.
Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ART OF SYSTEMS und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart.
Soweit der Käufer Unternehmer ist, wird Braunschweig als Gerichtsstand für alle sich mittel und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
ART OF SYSTEMS ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.
Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn/Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor der Verbringung der Ware einzuholen.
Stand: Juni 2006